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"In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten."

- Albert Einstein -

Rechtliches & Arbeitsmarkt

Hier finden Sie Infos zu rechtlichen Rahmenbedingungen & zum Zugang zum Arbeitsmarkt

Im täglichen Sprachgebrauch wird über Flüchtlinge, Geflüchtete, Neuzugewanderte, Asylbewerber usw. gesprochen. Doch wann wird eigentlich über wen gesprochen? Und wie hängen die unterschiedlichen Schutzstatus mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt zusammen?

Diese und viele weitere Fragen werden in den folgenden FAQ’s beantwortet. Die Antworten sollen dabei als Orientierung dienen und können nur einen groben Überblick über aufenthaltsrechtliche Aspekte zum Arbeitsmarktzugang vermitteln.

Die Texte bestehen zu großen Teilen aus Auszügen aus der Arbeitshilfe Neuzugewanderte im Übergang Schule – Beruf. Das 2. Kapitel „Rechtlicher Rahmen – Zugang zum Arbeitsmarkt“ wurde von der Bildungskoordination für Neuzugewanderte gemeinsam mit dem Ausländeramt des Kreises Mettmann erarbeitet.

Für die Umsetzung des Ausländerrechtes sind eine Vielzahl verschiedener Behörden auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene zuständig. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vielfältigkeit und gesellschaftlicher Veränderungen, unterliegt das Migrationsrecht einem stetigen Wandel. Entscheidungen sind zudem oft abhängig vom Einzelfall. Insofern ist eine Beratung von zentraler Stelle in jedem Fall wichtig. Weiter unten wird auf eine Übersicht der Beratungsstellen im Kreis Mettmann verwiesen.

FAQ's

Wann sprechen wir über wen?

Wer kommt nach Deutschland?

Viele Menschen, die nach Deutschland für einen Kurzaufenthalt zuwandern oder auf lange Sicht einwandern möchten, möchten in Deutschland arbeiten (z.B. Fachkräfte, Wissenschaftler*innen oder Auslandsvertretungen), studieren, eine Ausbildung machen, sich selbst verwirklichen oder zu ihrer Familie ziehen. Auch Vertreibung, Verfolgung und die Suche nach Schutz und einem freien, sicheren Leben kann zu einer Flucht nach Deutschland führen. In diesen Fällen sollte ein Asylantrag gestellt werden.

In der Regel erfordern die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern allerdings das Vorliegen eines Aufenthaltstitels. Zum Zweck der Erwerbstätigkeit, der Forschung, des Studiums und der Ausbildung oder zur Familienzusammenführung muss ein Visum zur Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Angehörige der EU-Staaten und ihre Familienangehörigen aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit. Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte

bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Zahlen und Fakten zur Frage, wer kommt und wer geht, finden Sie auf folgenden Homepages:

Welche Menschen werden in Deutschland als „Neuzugewanderte“ bezeichnet?

Der häufig verwendete Begriff der Neuzuwanderer bezieht sich zunächst auf alle Menschen, die nach Deutschland ziehen, also auch Personen, die nach kurzer Zeit das Land wieder verlassen. Der Zusatz „Neu“ soll aufzeigen, dass sich die Menschen erst seit kurzer Zeit im Land aufhalten und noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der hiesigen Systeme verfügen, um die Bildungs-, Hilfs- oder Informationsangebote des Regelsystems nutzen zu können und daher gesonderte Angebote benötigen. Menschen, die mit der Absicht zu bleiben nach Deutschland ziehen oder eine längere Zeit hier leben, sind Einwanderer (vgl. Glossar der Neuen deutschen Medienmacher 2018).

Welche Menschen werden in Deutschland als „Asylbewerber“ bezeichnet?

Asylbewerber*innen sind Personen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag gestellt haben, über den bisher noch nicht abschließend entschieden wurde. Für die Dauer des Asylverfahrens ist der asylsuchenden Person der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylG). Sobald der förmliche Asylantrag persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt wurde, wird dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, welche während der Dauer des Asylverfahrens verlängert wird. Mit dem Bescheid des BAMF erlischt die Aufenthaltsgestattung und die Person erhält entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder ist ausreisepflichtig und wird eventuell geduldet.

Welche Menschen werden in Deutschland als „Asylberechtigte“ bezeichnet?

Politisch Verfolgten steht nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) Asyl zu. Dem Asylgrundrecht liegt der Schutz der menschlichen Würde zugrunde. Asylberechtigt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer Rasse*, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Als Flüchtling wird eine Person rechtlich nur dann bezeichnet, wenn keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder ein anderweitiger Schutz vor Verfolgung besteht. Asylberechtigte haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

*Der Begriff der Rasse wird hier in Anlehnung an den Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention „race“ verwendet, ist im deutschen Sprachgebrauch aber nicht mehr üblich. Das englische „race“ wird im Deutschen mit „Herkunft“ oder „Ethnizität“ übersetzt. Insbesondere seit den „Black-Live-Matters“-Protesten im Sommer 2020 wird wieder stärker darüber diskutiert, das Wort „Rasse“ im Gesetz zu ersetzen.

Welche Menschen werden in Deutschland als „Konventionsflüchtlinge“ bezeichnet?

Das Abkommen über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951, die „Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)“, wurde in das deutsche Aufenthaltsrecht übernommen (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz). Flüchtling ist demnach, wer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse*, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Auch Menschen, die nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr Verfolgung befürchten, werden geschützt. Wird die Flüchtlingseigenschaft nach Prüfung durch das BAMF zuerkannt, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. Aufenthaltsgesetz.

* Der Begriff der Rasse wird hier in Anlehnung an den Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention „race“ verwendet, ist im deutschen Sprachgebrauch aber nicht mehr üblich. Das englische „race“ wird im Deutschen mit „Herkunft“ oder „Ethnizität“ übersetzt. Insbesondere seit den „Black-Live-Matters“-Protesten im Sommer 2020 wird wieder stärker darüber diskutiert, dass Wort „Rasse“ im Gesetz zu ersetzen.

Welche Menschen werden in Deutschland als „subsidär schutzberechtigt“ eingestuft?

Sofern im Asylverfahren keine Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, überprüft das BAMF, ob der Person bei Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 AsylG). Ist dies der Fall, besteht ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

Ein ernsthafter Schaden ist die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die drohende Lebensgefahr infolge willkürlicher Gewalt oder innerstaatlich bewaffneter Konflikte. Wurde die subsidiäre Schutzberechtigung festgestellt, besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. Aufenthaltsgesetz.

Welche Menschen werden in Deutschland als „Geduldete“ bezeichnet?

Nach einem negativen Bescheid über das Asylverfahren ist die Person zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet (Ausreisepflicht). Mit dem Abschluss des Asylverfahrens endet die Zuständigkeit des BAMF. Für die Umsetzung der Rechtsfolgen aus dem Asylverfahren ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Wenn eine Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, wird der Aufenthalt durch eine Abschiebung der Ausländerbehörde zwangsweise beendet. Ist eine Aufenthaltsbeendigung aktuell unmöglich, wird der Person eine Duldung erteilt. Eine Duldung ist demnach kein Aufenthaltstitel.

Überblick: Das Asylverfahren und die verschiedenen Schutzstatus

Beim NETZWERK Unternehmen integriegen Flüchtlinge finden Sie Grafiken zu den Schutzstatus und zur Bleibeperspektive: www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de.

Exkurs: Macht der Sprache

Die Bezeichnungen „Flüchtling“, „Asylbewerber“ und „Asylberechtigte“ sind in den genannten rechtlichen Kontext eingebettet. Sprachlich ist das Wort „Flüchtling“ nicht unumstritten. So sind Worte mit dem Ableitungssuffix „-ling“ im Deutschen oft negativ konnotiert. Zudem werden die Personen so auf einen Teil ihrer Biografie reduziert. Auch der Begriff „Asylbewerber“ ist irreführend, da ein Grundrecht auf Asyl besteht und Personen sich nicht dafür „bewerben“ müssen. Alternative Begriffe sind daher Geflüchtete, Schutzsuchende oder ggf. geschützte Personen (vgl. Glossar der Neuen deutschen Medienmacher 2018).

Um sich möglichst wertfrei und präzise in der Einwanderungsgesellschaft ausdrücken zu können, ist ein Blick in die Formulierungshilfen der Neuen Deutschen Medienmacher*innen hilfreich. In dem Glossar werden z.B. die Unterschiede zwischen Begriffen wie „Einwanderer“, „Zuwanderer“ und „Migrant“ oder Eigenbezeichnungen von Gruppen erläutert.

Formulierungshilfe

der Neuen Deutschen Medienmacher:innen

FAQ's

Zugang zum Arbeitsmarkt

Wer darf wann arbeiten?

Beim Zugang von Geflüchteten zum Arbeitsmarkt sind mehrere Kriterien entscheidend: Welchen Status hat eine Person? Wie lange ist der Aufenthalt in Deutschland? Welche Beschäftigungsform wird angestrebt? Und welches ist das Herkunftsland?

Den Weg zur Beschäftigung für Geflüchtete hat das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge in einer Grafik übersichtlich dargestellt.

Die Fachstelle Einwanderung hat eine tabellarische Übersicht zum „Zugang zu Arbeits-und Ausbildungsförderung für Geflüchtete“ erstellt. Die Tabelle vermittelt, wann wem mit welchem Aufenthaltsstatus der Zugang zum Arbeitsmarkt offensteht.

Was ist die Ausbildungsduldung?

Während der Zeit einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (duales System oder Berufsfachschule) kann ein Auszubildender/eine Auszubildende ohne Aufenthaltstitel

eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung (in der Regel drei Jahre) erhalten. Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird, erhält der/die Geduldete eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche oder verbleibt direkt im Ausbildungsbetrieb. Für eine anschließende Beschäftigung nach der Ausbildung im erlernten Beruf wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt (§ 18a Abs. 1a AufenthG). Mit dieser sog. 3+2-Regelung soll ein rechtssicherer Ausbildungsaufenthalt geschaffen werden.

 

Seit dem 01.01.2020 besteht auch die Möglichkeit eine Ausbildungsduldung für eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf zu erhalten. Voraussetzung ist, dass sich an die Assistenz- oder Helferausbildung eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anschließt, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Dazu muss eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.

Detailliertere Informationen finden Sie in der Arbeitshilfe Neuzugewanderte im Übergang Schule - Beruf, auf der Homepage des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge oder der GGuA.

Was ist die Beschäftigungsduldung?

Geduldete Personen und ihren Ehe- bzw. Lebenspartnern, die vor dem 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, können unter folgenden Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate erhalten:

  • Die Identität muss geklärt sein. Bis wann diese Voraussetzung erfüllt sein muss, hängt von dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet ab und ist in § 60d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelt:
    • Einreise bis zum 31.12.2016: Identitätsfeststellung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
    • Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Identitätsfeststellung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens zum 30.06.2020
    • Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise
  • Seit mindestens zwölf Monaten muss eine Duldung besessen werden.
  • Seit mindestens 18 Monaten muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausgeübt werden; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche.
  • Der Lebensunterhalt muss sowohl in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung der Beschäftigungsduldung, als auch nach der Erteilung eigenständig gesichert werden.
  • Es müssen hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
  • Es dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen über einer im Gesetz bestimmten Höhe oder Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen.
  • Gegen die Person dürfen keine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung erlassen worden sein.

Sofern in der familiären Gemeinschaft minderjährige Kinder im schulpflichtigen Alter leben, müssen diese den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.

Bei Ehe- bzw. Lebenspartnern ist zu beachten, dass die Voraussetzungen der geklärten Identität sowie des Nichtvorliegens strafrechtlicher Verurteilungen ab einer gewissen Höhe zwingend von beiden Ehe- bzw. Lebenspartnern zu erfüllen sind. Erfüllt einer der Partner diese Voraussetzungen nicht, ist die Erteilung der Ausbildungsduldung auch für alle anderen Familienmitglieder ausgeschlossen.

Sofern eine Beschäftigungsduldung erteilt wird, erhalten die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum.

Detailliertere Informationen finden Sie in der Arbeitshilfe Neuzugewanderte im Übergang Schule - Beruf, auf der Homepage des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge oder der GGuA.

Wo finde ich zum Thema Arbeiten in Deutschland Unterstützung und Beratung?
Wo finde ich im Internet Arbeitshilfen und Übersichten zum Thema Arbeiten in Deutschland?

FAQ's

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Was ist berufliche Anerkennung?

Eine berufliche Anerkennung bedeutet, dass eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig ist. Für eine berufliche Anerkennung muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Das Anerkennungsverfahren basiert im Wesentlichen auf einer Dokumentenanalyse, sodass gilt: je mehr Nachweise vorgelegt werden, desto leichter kann die zuständige Stelle die Vergleichbarkeit der ausländischen mit der deutschen Qualifikation überprüfen. Es bestehen zudem alternative Verfahren, wie z.B. eine Analyse der Qualifikation.

Am Ende wird ein offizieller Bescheid ausgestellt. Darin steht, ob die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt immer für einen bestimmten deutschen Beruf, den sogenannten Referenzberuf. Eine Gleichwertigkeit der Qualifizierung kann auch mit „wesentlichen Unterschieden“ festgestellt werden. Für eine vollständige Anerkennung, die die Chancen auf Beschäftigung erhöht, werden Anpassungsqualifizierungen angeboten.

Warum sollte der erste Schritt bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen immer eine kostenfreie Beratung sein?

In jedem Fall ist eine qualifizierte, kostenfreie Beratung wichtig und die Grundlage für ein funktionierendes Anerkennungsverfahren. Zum einen ist es für Laien schwer zu erkennen, welche Stelle in welchem Fall für die Anerkennung zuständig ist. Und zum anderen ist ein Anerkennungsverfahren nicht in jedem Fall sinnvoll und kann mit hohen Kosten verbunden sein. Wichtig ist zudem, eine eventuelle finanzielle Förderung vor einer Antragsstellung zu klären, da eine nachträgliche Unterstützungsleistung nicht möglich ist.

Beratungsstellen und erste Informationen finden Sie hier:

  • Das Kreisintegrationszentrum hat hier die Beratungsstellen für den Kreis Mettmann aufgelistet
  • Erste Informationen erhalten Sie auf der Homepage „Anerkennung in Deutschland“
  • Eine mobile Anerkennungsberatung im Kreis Mettmann wird vom Integration Point mit dem IQ Netzwerk organisiert
  • Wichtige Wörter in der Anerkennungsberatung sind hier übersetzt
  • ausführliche Informationen zur Anerkennung bietet auch Migra-Info
Warum ist die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wichtig?

Für Menschen mit Migrationsgeschichte kann die Anerkennung von schulischen oder beruflichen Qualifikationen, die in den jeweiligen Herkunftsländern erworben wurden, den Einstieg in den Arbeitsmarkt erheblich erleichtern.

Für die Ausübung von reglementierten Berufen ist die formale Anerkennung von Berufsqualifikationen Voraussetzung. Dies gilt vor allem für Berufe im medizinischen und pädagogischen Bereich und im zulassungspflichtigen Handwerk.

Bei nicht-reglementierten Berufen ist eine Anerkennung bereits vorhandener Qualifikationen nicht zwingend notwendig. Sie kann aber hilfreich sein, da sie den Arbeitgebern eine Einschätzung der Qualifikationen ermöglicht. Auf diese Weise können z.B. auch Fachkräfte sichtbar werden. Aufbauend auf der Anerkennung kann gezielt nachqualifiziert werden.

Wer kann eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen beantragen?

Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes (Kurzform für das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“) im Jahr 2012 hat erstmals jede Person einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren – unabhängig von Herkunftsland und Status. Sowohl Asylberechtigte als auch Asylbewerber und Geduldete dürfen uneingeschränkt ihre Qualifikationen auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. Die Antragstellung ist davon unabhängig, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt.

Wo finde ich Informationen zum Verfahren, zur Bewertung und zu Kosten der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen?
  • Verweise zu zentralen Informationen und Anlaufstellen im Kreis Mettmann: Kreisintegrationszentrum
  • Das IQ-Netzwerk NRW bietet hilfreiche Informationen für Neuzugewanderte, Kommunen, Arbeitsverwaltungen und Unternehmen sowie Hinweise zu Beratungsstellen vor Ort
  • ANABIN ist eine Datenbankstellt, die Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereitstellt. Damit sollen Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen unterstützt werden, ausländische Qualifikationen im Vergleich zum deutschen Bildungssystem einzustufen.
  • Das BQ-Portal vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie richtet sich in erster Linie an Kammern und Unternehmen und informiert zu ausländischen Berufsqualifikationen, z.B. mit Länder- und Berufsprofilen, zum Einschätzen von im Ausland erworbenen Qualifikationen oder zum Anerkennungsverfahren.
  • Die Homepage anerkennung-in-deutschland.de informiert mehrsprachige über den Weg zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen und über finanzielle Hilfen. Neben einem Anerkennungs-Finder bietet die Infothek u.a. eine App, ein Merkblatt zur Qualifikationsanalyse und ein Video zum Anerkennungsverfahren
  • Bei der Bundesagentur für Arbeit kann ein Leitfaden zum Anerkennungsverfahren Menschen aus dem Ausland bei der Anerkennung ihrer Abschlüsse unterstützen.
  • Das BAMF stellt mehrsprachige Informationen zum Anerkennungsverfahren und zu finanzieller Unterstützung sowie FAQ's zum Thema zur Verfügung.

 

Wo kann ich mich beruflich weiterbilden und weiterqualifizieren?

Beratungsstellen und Bildungsträger zur beruflichen Entwicklung, zur weiteren Qualifizierung oder zur Existenzgründung für den Kreis Mettmann sind auf der Homepage des Netzwerk W aufgelistet. Das Netzwerk W bietet zudem spezifische Informationen für Frauen und Mütter mit Einwanderungs- oder Fluchtgeschichte, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zum Wiedereinstieg in den Beruf nach der Erziehungszeit. Zum Thema "Qualifizierung und Weiterbildung im Kreis Mettmann" bietet auch das Kreisintegrationszentrum Informationen. Eine Programmsuche zu Weiterbildungsangeboten bietet Berufliche Weiterbildung in NRW.